Satzung

Satzung des SV Gräfenberg 1453 e.V.

Stand Mai 2019 (derzeit gültige aktuelle Satzung)

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Gräfenberg 1453 e.V.“
und hat seinen Sitz in „91322 Gräfenberg“

Registergericht (Vereinsregister) Forchheim,
VR 206

  • §1 Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des BayerischenSportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
  • §2 Zweck des Vereins
    Der Verein bezweckt den freiwilligen Zusammenschluß von Sportschützen für die Förderung des Schießsports, sowie des Schützen- und Volksbrauchtums. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Seine Ziele verwirklicht der Verein insbesondere durch das sportliche Schießen nach der jeweils gültigen Sportordnung folgender überörtlicher Verbände:

  • DSB e.V. (Deutscher Schützenbund e.V., Wiesbaden)
  • BSSB e.V. (Bayerischer Sportschützenbund e.V., Hochbrück, Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V.)
  • BBS e.V. (Bund Bayerischer Schützen e.V., Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen e.V.)
  • BDMP e.V. (Bund der Militär- und Polizeischützen e.V.)
  • VdRBw (Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr), oder eines anderen, vom Bundesverwaltungsamt anerkannten Dachverband des Schießsports.

Der Verein widmet sich weiterhin auch der Jugendarbeit, wobei die jeweils gültige Ordnung der Bayerischen Schützenjugend im Bayerischen Sportschützenbund e.V. zugrunde gelegt wird.
Die Förderung des Volksbrauchtums wird insbesondere durch das Salutschießen mit Schußwaffen, sowie durch das Böllerschießen betrieben.

  • §3 Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

  • §4 Mitgliedschaft
    Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft Minderjähriger muß durch deren gesetzliche Vertreter genehmigt werden. Am Schießbetrieb dürfen nur Personen teilnehmen, die das gesetzliche Mindestalter nach Waffenrecht oder die sonstigen gesetzlichen Vorschriften erfüllt haben, bzw. bei denen durch die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Die Mitgliedschaft wird anfänglich für die Dauer von 12 Monaten auf Probe gewährt. Innerhalb dieser Frist von 12 Monaten besteht von beiden Seiten ein außerordentliches jederzeit anwendbares Kündigungsrecht. Die Kündigung muß nicht begründet werden. Während der Probezeit wird der aktuelle Mitgliedsbeitrag fällig. Verzichten beide Seiten nach Ablauf der Probezeit von 12 Monaten auf das außerordentliche Kündigungsrecht, geht die Mitgliedschaft auf Probe automatisch in eine reguläre Mitgliedschaft über.

    Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt in der Mitgliederversammlung per geheimer Abstimmung.

    Alle Mitglieder des Vereins werden an den Schützengau Nürnberg gemeldet. Über den Schützengau Nürnberg erfolgt eine Mitgliedermeldung an den Mittelfränkischen Schützenbund, an den Bayerischen Sportschützenbund e.V. und den Deutschen Schützenbund. Für eventuell notwendige Anmeldungen bei anderen vom Bundesverwaltungsamt anerkannten Dachverbänden des Schießsports, gemäß §2 dieser Satzung, ist jedes Mitglied selbst verantwortlich.

  • §5 Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt. Er muß durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Poststempel spätestens 30. September. Eine Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge erfolgt nicht.

    b) durch Ableben. Beim Tod eines Mitgliedes werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beträge nicht zurückgezahlt.

    c) durch Ausschluß. Er kann erfolgen:

  • Bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand.
  • Bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
  • Bei beharrlicher Störung des Vereinsfriedens trotz Abmahnung.
  • Bei Verstoß gegen geltende Gesetze, insbesondere gegen die  freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, und das Waffenrecht.
  • Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens.Über den Ausschluß entscheidet das Schützenmeisteramt und die erweiterte Vorstandschaft. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Dem betroffenen Mitglied steht es offen den Rechtsweg zu beschreiten. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

  • §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

    Ehrenmitglieder genießen die Rechte ordentlicher Mitglieder ohne deren Pflichten und sind beitragsfrei gestellt.

 

  • §7 Beitrag
    Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung bei Bedarf festgesetzt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
  • §8 Organe des Vereins, Vereinsleitung Die Organe des Vereins sind:
    1. Das Schützenmeisteramt
    2. Die erweiterte Vorstandschaft
    3. Die Mitgliederversammlung

    Zu 1: Das Schützenmeisteramt besteht aus:
    1. Schützenmeister
    2. Schützenmeister
    3. Schützenmeister
    Schatzmeister
    Schriftführer
    Sportwart
    1. Jugendleiter
    2. Jugendleiter

    Der 1. und 2. Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Schützenverein gerichtlich und außergerichtlich.  Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters. Der 1. und 2. Schützenmeister werden in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die weiteren Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren per Akklamation gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

    In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

    Zu 2: Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus:
    dem Waffenwart
    dem Sportwart
    dem Referent Luftdruckwaffen
    dem Referent Langwaffen
    dem Referent Kurzwaffen
    dem Referent Perkussions- und Steinschloßwaffen
    dem Böllerschützenkommandanten (Salut- und Traditionsschießen)
    dem 1. Beisitzer als Vertreter der Mitglieder
    dem 2. Beisitzer als Vertreter der Mitglieder
    dem 3. Beisitzer als Vertreter der Mitglieder

    Soweit sich zu den in § 2 genannten Sportverbänden Schießleistungsgruppen bilden wird für diese Schießleistungsgruppe ein Sportwart gewählt.

    Die Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft haben volles Stimmrecht und unterstützen das Schützenmeisteramt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Wahl der erweiterten Vorstandschaft erfolgt ebenfalls alle zwei Jahre per Akklamation in der Mitgliederversammlung. Die erweiterte Vorstandschaft wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes (Schützenmeisteramt und erweiterter Vorstand) haben bei den Vorstandssitzungen Sitz und Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.

    Über den Verlauf der Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Zu 3: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch die Tagespresse, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat mindestens 4 Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich insbesondere auf folgende Punkte:

  1. Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
    des 1. Schützenmeisters
    des 2. Schützenmeisters
    des 3. Schützenmeisters
    des Kassiers
    der Rechnungsprüfer
    des Sportwarts
    des Jugendleiters
  1. Entlastung des Schützenmeisteramtes
  2. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und der erweiterten Vorstandschaft, sowie Wahl der Rechnungsprüfer.
  3. Genehmigung des Haushaltvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages. Erfolgt keine Neubestimmung bleibt der Beitrag unverändert.
  4. Satzungsänderungen
  5. Anträge
    Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei einer Satzungsänderung ist eine ¾ – Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom 1. Schützenmeister gegen zu zeichnen.

    Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt diese beantragt.

  • §9 Schützenjugend
    Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Das Schützenmeisteramt hat die Jugendordnung zu bestätigen, soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Satzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Finanzplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser Satzung und der Jugendordnung. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten und gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßene Beschlüsse zu beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, hat sie der Vereinsjugendleiter der erweiterten Vorstandschaft zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

 

  • §10 Auflösung des Vereins
    Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung und bei Änderung des Zweckes des Vereins nach §2 in nicht mehr gemeinnützigen Aufgaben ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für gleich sportliche Zwecke wieder der Verwendung zugeführt werden kann. Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
    • §11 Salvatorische Klausel
      Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder weist diese Satzung Lücken auf, so bleiben die übri­gen Bestimmungen dieser Satzung davon unberührt und gültig.

      Die letzte Satzungsänderung wurde am 27. Juni 2013 beschlossen, und eingetragen.

      Gerichtsstand ist Forchheim

      Gräfenberg, Mai 2019