Steinschloßgewehr Disziplin Nr. 7.30
Wie die Perkussionsgewehre gehören auch die Steinschloßgewehre zu den Vorderladerwaffen. Der wesentliche Unterschied dieser beiden Waffenarten liegt in der Zündung der Treibladung. Perkussionsgewehre zünden das Pulver mittels Zündhütchen, während bei Steinschloßgewehren das Pulver durch einen Funken gezündet wird, der durch einen am Hahn befestigten Feuerstein, welcher auf ein rauhes Stahlblech schlägt, erzeugt wird. Der Funke zündet zunächst das sogenannte Zündkraut, das sich in einer kleinen Pfanne am Lauf befindet. Durch das Zündloch im Lauf zündet dann das brennende Zündkraut die eingentliche Treibladung. Für die Disziplin Steinschloßgewehr sind alle Steinschloßgewehre beliebigen Kalibers zulässig. Die Schäftung und das Gewicht der Waffe, muss wie bei den Perkussionsgewehren, dem der jeweiligen Originalwaffe entsprechen. Im Zweifelsfalle unterliegt der Nachweis dem Schützen. Als Visierung ist ein offenes Visier (Kimme/Korn), sowie ein Diopter zulässig, sofern er von der Bauart her aus der gleichen Zeit stammt, wie die Waffe. Die Kimme muss ebenfalls der dem Original entsprechen und darf höhenverstellbar sein. Als Korn ist nur ein starres (nicht verstellbares) Dach-, Perl-, Blatt-, oder Buckelkorn zulässig. Im Gegensatz zum Perkussionsgewehr ist bei den Steinschloßgewehren als Geschoss nur eine Rundkugel zulässig. Das Abzugsgewicht unterliegt keiner Beschränkung, solange nicht bereits durch eine Erschütterung der Waffe ein Schuss ausgelöst werden kann.
Der sportliche Ablauf der Disziplin Steinschloßgewehr 7.30 unterscheidet sich hinsichtlich Vorbereitung, Schießmodus, Anzahl der Wertungsschüsse, Anschlag, Scheibenentfernung und der zu beschießenden Scheiben nicht von der Disziplin Perkussionsgewehr (siehe hier).